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Satzung

 

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§1

Name und Sitz

  1. Die Schützengesellschaft Lehre ist eine Gliederung des Kreisschützenverbandes Braunschweig e. V. (KSV BS),
    des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e. V. (NSSV) und des Deutschen Schützenbundes e. V.
    (DSchüB), sowie des Kreissportbundes Helmstedt e. V. (KSB HE), des Landessportbundes Niedersachsen e. V.
    (LSB) und des Deutschen Sportbundes e. V. (DSB) und führt den Namen:

Schützengesellschaft Lehre von 1863 e. V.

- nachstehend Gesellschaft - genannt.

  1. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lehre und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Helmstedt eingetragen.



§2

Zweck

Zweck der Gesellschaft ist:

  1. die Förderung und Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln,

  2. die Förderung des Schützenbrauchtums und der sportlichen Breitenarbeit,

  3. die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

  4. die Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung der schießsportlichen Leistungen,

  5. die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und Austragung von Wettkämpfen unter Beteiligung an Meisterschaften des Schießsports.

  6. die Pflege der Sitten und Gebräuche aus alter Überlieferung mit der Durchführung des alljährlichen Schützenfestes verbunden mit dem Königsschießen.



§3

Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

  2. Die Gesellschaft tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des DSB zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung sind verbindliche Grundlagen für die Tätigkeit der Gesellschaft.

  3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Ihrem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.

  5. Haushaltsmittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

22.11.1998/2

Noch § 3, Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit
  1. Sämtliche Mitglieder der Organe der Gesellschaft sowie ihrer Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

  2. Jeder die Satzung ändernde Beschluß mit haushaltsrechtlichem Inhalt muß vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.

§4

Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen und Verpflichtungen der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft ist zuständig für

    1. die Beachtung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung auf Vereinsebene,

    2. die Regelung und Durchführung der Aus- und Fortbildung, soweit dieses nicht dem DschüB, dem NSSV und dem KSV BS vorbehalten ist,

    3. die Veranstaltung von Vereinsmeisterschaften sowie Meldung von Schützen zu Meisterschaften überörtlicher Ebene,

    4. die Einrichtung und Organisation von Wettkämpfen für den Bereich des Sportschießens,

    5. die monatliche Meldung an den KSV BS von Ein- und Austritten, sowie Sterbefällen.

  2. Die Gesellschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnungen und Entscheidungen ihrer Organe.

  3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie werden vom erweitertem Vorstand beschlossen oder geändert.

  4. Die Gesellschaft kann nur in ihrer Gesamtheit eine Mitgliedschaft über den KSV BS zum NSSV und DschüB und über den KSB HE zum LSB und DSB erwerben und erhalten. Zuwiderhandlungen, insbesondere die Meldung nur eines Teiles der Gesellschaftsmitglieder, sind nicht zulässig und führen zur Aberkennung der Mitgliedschaft im KSV BS, NSSV, DschüB, KSB HE, LSB und DSB.

  5. Die Gesellschaft regelt innerhalb ihres Bereiches alle mit dem Sportschießen und ihrem Vereinsleben zusammenhängenden Fragen selbsttätig, soweit diese Fragen nicht zur Beschlußfassung durch den KSV BS, NSSV, DschüB, KSB HE, LBS oder DSB vorbehalten sind.

  6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung nach der Eintragung im Vereinsregister, jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit sowie den Beschluß über die Auflösung unverzüglich dem Vorstand des KSV BS und KSB HE anzuzeigen.

Übernahme und Befolgungspflicht betreffen auch spätere Änderungen und Ergänzungen der Satzung und Ordnungen des KSV BS, NSSV, DschüB, KSB HE, LBS und DSB.

  1. Die Gesellschaft erkennt - in gegenseitigem Interesse - ein Informationsrecht der Organe der Gesellschaft an.
    Insbesondere ist die Gesellschaft verpflichtet, die Mitglieder oder beauftragten Vertreter des Vorstandes der
    übergeordneten Verbände an ihren Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das
    Wort zu erteilen.

  2. Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist dem KSV BS und KSB HE unverzüglich anzuzeigen.

22.11.1998/3

§5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6

Mitgliedschaft

  1. Der Gesellschaft gehören Mitglieder und Ehrenmitglieder an.

  2. Die Mitgliedschaft kann erworben werden:

    1. von natürlichen Personen beiderlei Geschlechts, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und dem Vereinszweck verbunden sind.

    2. von Jugendlichen unter achtzehn Jahren, zu deren Eintritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich ist.

  3. Aufnahmeanträge sind mit den erforderlichen Nachweisen und einem Paßbild für den Schützenpaß schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten.

  4. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlicher Anmeldung, wenn seitens der Mitglieder kein Einwand erfolgt, der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Durch die Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch an dem Vereinsvermögen.

  5. Durch seine Beitragserklärung erkennt das Mitglied die Satzung, die Vorschriften des KSV BS, NSSV, DschüB, KSB HE, LSB und DSB, sowie das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an.

  6. Mit dem Tag der Aufnahme beginnt die Beitragspflicht. Ferner ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.

  7. Jedes Mitglied wird gegen Unfall und Haftpflicht versichert.

Die Gesellschaft kann in keinem Falle für über die Entschädigung aus dieser Versicherung hinausgehende Forderungen haftbar gemacht werden.

  1. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben
    und durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

Ehrenmitglieder in diesem Sinne sind auch die von der Jahreshauptversammlung nach langjähriger Tätigkeit als Vorsitzender der Gesellschaft zu Ehrenvorsitzenden ernannten Personen.

§7

Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte in der Jahreshauptversammlung aus.

  2. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht ruht, solange das Mitglied den Beitrag nicht vollständig bezahlt hat.

  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Gesellschaft in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.

  4. Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung der Gesellschaft in allen mit dem Sportschießen zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen.

  5. Die Mitglieder haben das Recht, an dem von der Gesellschaft durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen, wenn sie die Ausschreibung des Ausrichters als verbindlich anerkennen.

22.11.1998/4

noch § 7, Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den von der Gesellschaft durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entsprechend den dazu erlassenen Ausschreibungen teilzunehmen.

§8

Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft und aller übergeordneten Verbände zu wahren, bei der Erreichung ihrer gesteckten sportlichen und ideellen Ziele mitzuwirken und ihre Satzung, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse zu befolgen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, das vom KSV BS, NSSV, DschüB, KSB HE, LSB und DSB gesetzte Recht zu beachten.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich der Vereinsstrafgewalt des DschüB im Rahmen seiner sich aus der Satzung und der Rechtsordnung ergebenen Zuständigkeit anzuerkennen.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen der Organe des KSV BS, NSSV, DschüB, KSB HE, LSB, DSB und der Gesellschaft zu beachten bzw. durchzuführen. Die Mitglieder erkennen das Recht der vorgenannten Verbände an, erforderlichenfalls eine Ersatzvornahme anzuordnen und zu vollziehen, wenn das Mitglied nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist die erforderliche Maßnahme nicht selbst durchführt.

§9

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung der Gesellschaft.

  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß der Gesellschaft spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

  3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten in besonders schwerer Weise gegen seine im § 8 aufgeführten Pflichten verstößt.

  4. Die Mitglieder der Gesellschaft können bei Verstößen der vorbezeichneten Art oder

    1. nach rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder ehrenrührigen Vergehens,

    2. bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Sportordnung des DschüB oder Ausschreibungen des DschüB, des NSSV, des KSV BS oder der Gesellschaft,

    3. wenn eine Beitragszahlung trotzt schriftlicher Aufforderung nach länger als drei Monate ab Fälligkeitstermin nicht erfolgt ist,

    4. bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesens,

    5. bei unkameradschaftlichem Verhalten und sportlicher Unfairneß

durch die Gesellschaft ausgeschlossen werden.

  1. Ein Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in besonders schwerer Weise gegen seine sich aus
    § 8 Ziffer 1 ergebenden Pflichten verstößt.

22.11.1998/5

noch § 9, Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. Hierzu ist ihm die Anschuldigung mitzuteilen und die Äußerungsfrist so reichlich zu bemessen, das sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann. Eine längere als zweimonatliche Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt werden. Die Ausschlußentscheidung ist zu begründen und schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß des erweiterten Vorstandes stehen dem Mitglied die in § 15 der Satzung genannten Rechtsschutzmöglichkeiten offen.

  2. Bestehende Verbindlichkeiten werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben. Insbesondere bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum KSV BS, NSSV, DschüB und der Gesellschaft ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

  4. Der Schützenpaß und der Wettkampfpaß sind abzugeben.

§10

Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.

  2. Der Jahresbeitrag richtet sich nach den Beiträgen, welche die Gesellschaft an die übergeordneten Verbände (DschüB, NSSV, KSV BS, DSB, LSB,KSB HE und Versicherung) zu zahlen hat

  3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern in der Jahreshaupt­versammlung beschlossen.

Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Auszubildende und Wehrpflichtige zahlen einen ermäßigten Beitrag.

Jahresbeiträge können in Härtefällen auf Antrag ermäßigt werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand.

  1. Neu eintretende Mitglieder haben ein Eintrittsgeld zu entrichten, das von den Mitgliedern in der Jahreshaupt-versammlung beschlossen wird.

Jedes neu eingetretenes Mitglied sollte sich innerhalb von zwei Jahren eine Schützentracht angeschafft haben.

  1. Stimmrecht und Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Beitrag im abgelaufenen Jahr entrichtet wurde.

  2. Die Beiträge sind gesondert in der Beitragsordnung geregelt.

§11

Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 12 Abs. 1

  2. Der erweiterte Vorstand gem. § 12 Abs. 2

  3. Die Jahreshauptversammlung gem. § 13

  4. Die Kassenprüfer gem. § 14

  5. Der Ehrenrat gem. § 15

  6. Das Wettkampfgericht gem. § 16

22.11.1998/6

§12

Vorstand

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

    1. Der Vorsitzende / Schützenhauptmann

    2. Der stellv. Vorsitzende

    3. Der Schriftführer

    4. Der Schatzmeister

    5. Der Schießsportleiter

  2. Dem erweitertem Vorstand gehören an:

    1. Die unter Ziffer 1. a) - e) aufgeführten Mitglieder des Vorstandes

    2. Die Damenschießsportleiterin

    3. Die Damenleiterin

    4. Der Jugendschießsportleiter

    5. Der stellv. Schriftführer

    6. Der stellv. Schatzmeister

    7. Der stellv. Schießsportleiter

    8. Die stellv. Damenschießsportleiterin

    9. Die stellv. Damenleiterin

    10. Der stellv. Jugendschießsportleiter

    11. Die vier Schaffer

    12. Der Schützenhauptmann

    13. Der Wachhabende

    14. Der Fahnenträger

    15. Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit

    16. Der Jugendsprecher

    17. Der Beisitzer

    18. Der Sachwalter

  3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Gesellschaft. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist:

    1. Der Vorsitzende allein.

    2. Die unter 1. b) - e) genannten Personen jeweils zu Zweien gemeinsam.

Für das Innenverhältnis gilt, daß die zu 1. b) - e) genannten Personen nur vertreten können, wenn der Vorsitzende nicht anwesend ist.

  1. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Vertreter, einberufen. Die Sitzungen sollen nach Möglichkeit und bei Bedarf im Zwei-Monats-Rhythmus stattfinden. Eine Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes und vom Vorsitzenden beauftragte Mitglieder können an allen Sitzungen der Organe teilnehmen. Ihnen soll auf Wunsch zu jedem Punkt der Tagesordnung das Wort erteilt werden.

  3. Der erweiterte Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt unabhängig vom Fristablauf bis zur Neuwahl im Amt.

Wiederwahl ist zulässig.

22.11.1998/7

noch § 12, Vorstand

  1. Um den erweiterten Vorstand jederzeit funktionsfähig zu erhalten, wird der Wahlrhythmus wie folgt festgelegt:

      1. Läßt sich die Jahreszahl durch zwei teilen - mit Ausnahme der durch vier teilbaren Jahreszeiten - so werden
        gewählt:

    1. der Vorsitzende

    2. der stellv. Schriftführer

    3. der Schatzmeister

    4. der stellv. Schießsportleiter

    5. die Damenschießsportleiterin

    6. der Jugendschießsportleiter

    7. die stellv. Damenleiterin

    8. der 1. und 3. Schaffer

    9. der Schützenhauptmann

    10. der Fahnenträger

    11. der Beisitzer

  1. Läßt sich die Jahreszahl durch vier teilen, so werden gewählt:

    1. der stellv. Vorsitzende

    2. der Schriftführer

    3. der stellv. Schatzmeister

    4. der Schießsportleiter

    5. die stellv. Damenschießsportleiterin

    6. der stellv. Jugendschießsportleiter

    7. die Damenleiterin

    8. der 2. und 4. Schaffer

    9. der Wachhabende

    10. der Referent für Öffentlichkeitsarbeit

    11. der Sachwalter

§13

Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.

  2. Die Jahreshauptversammlung setzt sich zusammen aus:

    1. den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 12, Ziffer 2

    2. den Mitgliedern gem. § 7, Ziffer 1 und 2

  3. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

    1. Verlesen und Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

    2. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes (§12, Ziffer 2 )

    3. Haushaltsangelegenheiten - Bericht des Schatzmeisters

    4. Bericht der Kassenprüfer

    5. Aussprache zu den Berichten

    6. Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes ( § 12, Ziffer 2 )

    7. Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages

    8. Wahl des Vorstandes gem. § 12, Ziffer 6

    9. Wahl der Kassenprüfer gem. § 14, Ziffer 4

    10. Wahl des Ehrenrates gem. § 15, Ziffer 1

    11. Wahl des Datenschutzbeauftragten gem. § 18, Ziffer 4 und § 20, Ziffer 3

    12. Festsetzung des Vereinsbeitrages gem. § 10, Ziffer 3 - 5

    13. Anträge

    14. Satzungsänderungen

    15. Auflösung des Vereins

22.11.1998/8

noch § 13, Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb der ersten beiden Monate des Jahres zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen.

  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Jahreshauptversammlung.

  3. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muß einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder gem. § 7, Ziffer 1 diese beantragen. Die Ladungsfrist für die außerordentliche Jahreshauptversammlung beträgt 14 Tage. In der Einladung sind die Gründe und der Zweck der außerordentlichen Jahreshauptversammlung anzugeben.

  4. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis spätestens 21 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

  5. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen oder verspätet eingegangenen Anträgen entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

  6. Anträge auf Satzungsänderung sind bis zum 15. Dezember des Vorjahres beim Vorstand einzureichen und müssen Den Mitgliedern mit der Einladung zur Jahreshaupt Versammlung zugeleitet oder ausgehändigt werden.

  7. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

§14

Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die satzungsgemäße- und beschlußgemäße, oder in den Ordnungen festgelegte Verwendung der Gelder der Gesellschaft zu prüfen.

  2. Der Gesellschaft sollen für die Aufgabe zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter zur Verfügung stehen.

  3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes gem. § 12, Ziffer 2 sein und werden von der Jahreshaupt­versammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt

  4. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nach folgendem Turnus: 1. Jahr erster Prüfer, 2. Jahr erster Ersatzprüfer, 3. Jahr zweiter Prüfer und 4. Jahr zweiter Ersatzprüfer. Der Dienstälteste scheidet jeweils aus.

Wiederwahl ist für eine weitere vierjährige Amtszeit möglich.

  1. Über die durchgeführten Prüflingen gem. Ziffer 1. sind Berichte zu erstellen und dem Vorstand umgehend und vor
    der Jahreshauptversammlung zu übermitteln. Die Kassenprüfer geben in der Jahreshauptversammlung ihren
    Bericht, denen zufolge dem Vorstand gem. § 12, Ziffer 2 Entlastung erteilt werden kann.

§15

Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

  2. Mitglieder des Vorstandes gem. (§ 12, Ziffer 2) dürfen den Ehrenrat nicht angehören.

  3. Der Ehrenrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

  4. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.

  5. Ein Mitglied des Ehrenrates kann an einer zur Verhandlung anstehenden Sache, mit der er in Verbindung steht oder an welcher er beteiligt ist, nicht teilnehmen.

22.11.1998/9

noch § 15, Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten über die Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft in Angelegenheiten, die den Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahren sein können.

  2. Der Ehrenrat kann als Berufungsinstanz gem. § 9, Absatz 6 feststellen, daß die durch den Vorstand ausgesprochene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, diese bestätigen oder andere Maßnahmen treffen. Er kann als Maßregeln aussprechen:

    1. Verwarnung

    2. Verweis

    3. schwerer Verweis

    4. Ausschluß

  3. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates steht dem Betroffenen ein Rechtsmittel zum Ehrenrat des KSV BS zu.
    Das Rechtsmittel ist binnen eines Monats nach Zustellung des Ehrenratsbeschlusses beim KSV BS einzulegen.
    Der Ehrenrat des KSV BS entscheidet endgültig.

§ 16

Wettkampfgericht

  1. Das Wettkampfgericht besteht aus den jeweiligen Schießsport-, den Damenschießsport- und den Jugendschieß­sportleitern und ist bei mindestens drei Personen beschlußfähig.

  2. Das Wettkampfgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

  3. Das Wettkampfgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.

  4. Ein Mitglied des Wettkampfgerichtes kann an einer zur Verhandlung anstehende Sache, mit der er in Verbindung steht oder an welcher er beteiligt ist, nicht teilnehmen.

  5. Das Wettkampfgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten über Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft in Angelegenheiten, die sich aus dem Schießsportgeschehen ergeben.

  6. Gegen die Entscheidung des Wettkampfgerichtes steht dem Betroffenen ein Rechtsmittel zum Wettkampfgericht des KSV BS zu. Das Rechtsmittel ist binnen eines Monats nach Zustellung des Wettkampfgerichtsbeschlusses beim KSV BS einzulegen. Das Wettkampfgericht des KSV BS entscheidet endgültig.

§17

Sportordnung

Die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e. V., jeweils neueste Fassung und den Änderungen gilt vollinhaltlich als Sportordnung der Gesellschaft, sofern Ausschreibungen nichts anderes besagen.

§18

Daten und Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden in der Gesellschaft gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 26.05. 1978.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf

    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

    2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen läßt,

    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

22.11.1998/10

noch § 18, Daten und Datenschutz

  1. Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes hinaus.

  2. Die Jahreshauptversammlung wählt einen Datenschutzbeauftragten. Dieser muß das 30. Lebensjahr vollendet haben.

Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur dieser Satzung und dem niedersächsischen Datenschutz unterworfen.

Das Amt des Datenschutzbeauftragten kann, soweit dieser bereit ist, auch dem Datenschutzbeauftragten des KSV BS übertragen werden.

  1. Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes in der Gesellschaft. Er hat über seine Tätigkeit der Jahreshauptversammlung auf Antrag zu berichten, wobei eine schriftliche Stellungnahme ausreicht.

  2. Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben / Rückschein zu erteilen.

§19

Gesellschaftseigentum

Alle Anschaffungen der Gesellschaft bilden das Gesellschaftseigentum. Über die Anschaffung und Ausgaben entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§20

Beschlußfähigkeit, Wahlen, Abstimmungen und allgemeine Bestimmungen

  1. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Jahreshauptversammlung der Gesellschaft ist beschlußfähig.

  2. Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlußfähig. Ist keine Mehrheit gegeben, ist eine neue Sitzung binnen 14 Tagen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.

  3. In der Jahreshauptversammlung ist ein Datenschutzbeauftragter für die Dauer von vier Jahren zu wählen.

  4. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, soweit in der Satzung und in den Ordnungen nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mit­gezählt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Satzungsänderungen oder eine Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten

  1. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist auf Antrag schriftlich durchzuführen. Alle übrigen Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten muß eine Wahl schriftlich erfolgen.

  2. Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl an, ist schriftlich zu wählen. Besteht Stimmengleichheit um die Wahlentscheidung, dann entscheidet eine sofort folgende Stichwahl unter den Bewerbern gleicher Stimmenzahl.

22.11.1998/11

noch § 20, Beschlußfähigkeit, Wahlen, Abstimmungen und allgemeine Bestimmungen

  1. Über jede Sitzung bzw. Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen und vom Protokollführer und Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschriften der Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlungen werden in den jeweiligen Versammlungen verlesen. Niederschriften der anderen Organe werden den Mitgliedern der entsprechenden Organe innerhalb eines Monats ausgehändigt bzw. zugestellt. Diese Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats nach der Aushändigung / Zustellung schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheidet dann die nächste Sitzung des entsprechenden Organs.

  2. Der Vorstand ist berechtigt, für ausscheidende Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarische Vorstandsmitglieder zu berufen.

  3. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung für weibliche und männliche Bewerber.

§21

Auflösung

Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Lehre mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Bei Neugründung einer Schützengesellschaft oder eines Schützenvereins hat die Gemeinde Lehre dieser Institution mit den gleichen Zwecken und Zielen, die unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient, das Vermögen zu übergeben.

Akten und Inventar der aufgelösten Gesellschaft werden beim KSV BS hinterlegt.

§22

Schlußbestimmungen

Mit der Annahme dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen und Ordnungen ihre Gültigkeit.

Vorstehende Satzung wurde am 16. Januar 1999 von der Jahreshauptversammlung angenommen und genehmigt.

Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Helmstedt erfolgte am 03. Juni 1999
unter der Nummer 514